Allgemeine Geschäftsbedingungen ABO Engineering e. K.

 

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber, bei dem es sich ebenfalls um einen Unternehmer handelt. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir übernehmen keine Gewähr für die Angaben der Hersteller.

 

3 Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk ohne Verpackungs- und Versandkosten und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

4 Zahlungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontoabzüge bei kürzeren Zahlungszielen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wird bei Bankeinzug der fällige Betrag nicht eingelöst bzw. zurückgefordert, entfallen die Skontoabzüge bei Lastschrift. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn keine älteren Rechnungen offen sind. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

 

5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6 Gefahrübergang bei Versendung

Bei Versendung der Ware an den Auftraggeber geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

7 Lieferzeit

(7.1)Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

 

(7.2)Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(7.3)Verzögert sich der Liefertermin durch Umstände, die wir selbst nicht zu vertreten haben, hat der Auftraggeber alle etwaigen durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen anfallenden Mehrkosten zu tragen.

 

8 Eigentumsvorbehalt

(8.1)Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Ware zurückzuverlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und trägt dadurch entstehende zusätzliche Kosten.

 

(8.2)Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

 

(8.3)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

(8.4)Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Nach der Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung gegen einen Dritten ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


 

 (8.5)Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der Ware, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

 

9 Gewährleistung

(9.1)Mängelansprüche uns gegenüber verjähren innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware bei unserem Auftraggeber. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Hersteller der von uns gelieferten Ware. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Ansprüche uns gegenüber können nur geltend gemacht werden, wenn ein schuldhaftes und grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Der Auftraggeber muss sichtbare Mängel unverzüglich, verdeckte jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Wir behalten uns das Recht vor, nach unserer Wahl zu mindern, nachzubessern bzw. die Ware umzutauschen oder zurückzunehmen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wandlung ist ausgeschlossen.

 

(9.2)Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(9.3)Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist.

 

(9.4)Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt Absatz 3 entsprechend.

 

(9.5)Individuelle Programmierung: Der Kunde ist verpflichtet, bei der Inbetriebnahme alle relevanten Funktionen des mitgelieferten Programms zu testen und Fehlfunktionen spätestens innerhalb von fünf Werktagen zu melden. Soweit wir zur Gewährleistung verpflichtet sind, erfolgt diese unter Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserung. Diese erfolgt in der Regel online oder durch Zusendung neuer Software.

Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Fehler gelten als behoben, wenn sie als reproduzierbare Fehler unter gleichen Bedingungen nicht mehr auftreten, oder als  nicht reproduzierbare Fehler in drei Überarbeitungen, längstens aber in einem Zeitraum von einem Monat, nicht mehr auftreten.
Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde das Recht auf Minderung des Preises oder Austausch. Sollte der Kunde das Programm ändern, oder durch Dritte ändern lassen, entfällt jegliche Gewährleistung.

10 Datenspeicherung

Der Kunde stimmt zu, dass die ABO Engineering e.K. seine personenbezogenen Daten soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig EDV-mäßig speichert und verarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

11 Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

12 Sonstiges

Der Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

ABO Engineering e.K. Günter Cebulla Fettpottstrasse 29 33818 Leopoldshöhe

 

Stand: Januar 2019